Kenntnisnachweis für Modellflieger vs. Kompetenznachweis A1/A3 des LBA
Was denn nun?
Die Situation im Luftrecht für den Modellflug ist zurzeit im Wandel. Damit verbunden ist häufig die Frage, inwiefern der Kenntnisnachweis für Modellflieger seine Gültigkeit behält oder ob der Kompetenznachweis A1/A3 von Modellfliegern zu absolvieren ist.

Seit dem 01.01.2021 muss man als Modellflieger zwischen zwei „Betriebsmodi“ unterscheiden.

Fliegen in der Open Category

Der Modellflug nach neuem EU-Recht kann seitdem in der sogenannten Open Category stattfinden. In dieser Kategorie gibt es die folgenden Eckdaten:
Registrierung des Betreibers beim LBA erforderlich (kann über den Verband erfolgen)
Kompetenznachweis A1/A3 des LBA erforderlich
Unter Umständen (zB näherer Abstand zu Menschen etc.) Kompetenznachweis A2 erforderlich (bei durch LBA zertifizierter Prüfstelle zu absolvieren)
Generelle Höhenbegrenzung auf 120m Flughöhe über Grund
Gewichtslimit 25 kg
Erforderlich Abstände, Höhenbegrenzung und andere Einschränkungen machen diese Kategorie für den Modellflug ggf. uninteressant.

Der Kenntnisnachweis für Modellflieger gilt in der Open Category nicht.

Fliegen als Mitglied in einem Luftsportverband

Eine weiterer Betriebsmodus steht ausschließlich Mitgliedern eines nationalen Luftsportverband (DAeC/MFSD oder DMFV) zur Verfügung.

Zurzeit ist es diesen Modellfliegern gestattet, das bisherige nationale Luftrecht nach „alter“ Luftverkehrsordnung (= §§ 21a ff LuftVO) anzuwenden, sofern der Flugbetrieb zu Hobby- und Freizeitzwecken und nicht gewerblich durchgeführt wird (vgl. DVO (EU) 2019/947 Artikel 21 (3)). Hier ist der Flugbetrieb bis 5 kg Startmasse auf der grünen Wiese erlaubnisfrei, darüber bekanntlich erlaubnisbedürftig. Ferner darf grundsätzlich im gesamten Luftraum G gestattet (idR also bis 762m Höhe, sofern nicht auf ~300m abgesenkt). In diesem Modus gilt auch weiterhin der Kenntnisnachweis nach §21e LuftVO, wie er bspw. auf www.kenntnisnachweis-modellflug.de absolviert werden kann. Dieser Nachweis wird aller Voraussicht nach über den 31.12.2022 hinaus bis zu einer noch vom LBA zu benennenden Frist weitergelten. Ein Kompetenznachweis A1/A3 ist für Verbandsmitglieder, die sich auf diesen Betriebsmodus berufen, NICHT ERFORDERLICH. Lediglich für Reisen ins Ausland kann der Kompetenznachweis A1/A3 Sinn machen. Die Open Category, die man mit diesem Kompetenznachweis nutzen darf, gilt EU-weit einheitlich.

Wie geht’s weiter?

In Kürze erwarten wir als Verband eine Betriebserlaubnis, die dann für alle Mitglieder bzw. Modellflieger gilt, die ihre Flugmodelle im „Rahmen des Verbandes“ betreiben. Dies umfasst nicht nur Mitglieder des Verbandes sondern auch Gastpiloten oder verbandsfremde Teilnehmer an Wettbewerben, die innerhalb der Verbandsbetriebserlaubnis ausgerichtet werden. Der Betrieb des Flugmodells darf hierbei jedoch ausschließlich zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgen.

Diese Betriebserlaubnis fußt auf den etablierten Verfahren, die die Modellflieger zum sicheren Fliegen ihrer Modelle schon seit langem allgemein anwenden. Dem Modellflug in den Verbänden hat der Verordnungsgeber eine besonders gute Sicherheitsbilanz attestiert. Grund dafür ist die Informations- und Aufklärungspolitik, die durch die Verbände und auch durch die Mitglieder selbst geleistet worden ist. Insofern werden die bisher für den Modellflug recht liberalen Regelungen für die Verbandsmitglieder in ähnlicher Form weitergelten. Durch die Verhandlungen und die risikobasierten Bewertungen, die der MFSD als Antragsteller für die Modellflieger im DAeC durchgeführt hat, besteht aktuell sogar die Aussicht, dass es gegenüber den bisherigen Regelungen für Modellflieger noch Lockerungen geben wird. Zum Beispiel wird nach Erteilung der Betriebserlaubnis die bisherige 5kg-Grenze auf 12kg angehoben.

Im Rahmen dieser Betriebserlaubnis wird es einen neuen, leicht veränderten Kenntnisnachweis für Modellflieger geben. Diese wird an selber Stelle (www.kenntnisnachweis-modellflug.de) zu absolvieren sein und für den Betrieb im Rahmen der Verbandsbetriebserlaubnis berechtigen.

Fazit:

Für den Flugbetrieb im Rahmen der Verbände dürfen zurzeit noch die Regelungen der „alten“ Luftverkehtrsordnung herangezogen werden. Damit ist auch der Kenntnisnachweis für Modellflieger nach §21e LuftVO noch gültig – jedoch nur für Mitglieder der Verbände. In Kürze erwarten die Verbände eine Betriebserlaubnis, die dann den Flugbetrieb im Rahmen der Verbände regelt – die bisherigen verbandsinternen Verfahren werden Grundlage sein. Damit einher geht ein neuer Kenntnisnachweis für Modellflieger in leicht veränderter Form. Der jetzige Kenntnisnachweis wird bis zu seinem Ablaufdatum bzw. bis zu einem noch zu definierenden Zeitpunkt weiter gelten.

Der Kompetenznachweis A1/A3, wie er beim LBA zu absolvieren ist, wird ausschließlich für den Flugbetrieb innerhalb der Open Category benötigt. Diese Kategorie ist für den Modellflug in den meisten Klassen nicht praktikabel. Jedoch ist dieser Kompetenznachweis EU-weit gültig und berechtigt zum Flugbetrieb in der Open Category auch in anderen Ländern der EU.